Achtung Brandgefahr!
Seit Anfang 2005 ist für lufttechnische Anlagen eine neue VKF-Brandschutzrichtlinie in Kraft. Sie beinhalten spezifische Anforderungen an die Komfortlüftung im Wohnbau.Einzelne Luftaufbereitungsapparate dürfen bis zu einer Gesamtluftmenge von 12000 m3/h in Räumen mit geringer Brandgefährdung aufgestellt werden. Der Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien muss mindestens 50 mm betragen (BSR 26-03, Abschnitt 4.1). Die Gesamtluftmenge ist die Summe des Zuluft- und Abluftvolumenstroms.
Luftaufbereitungsapparate und Einbauteile sind aus nicht brennbarem Material zu erstellen. Ausgenommen sind Luftaufbereitungsgeräte, die in Wohnhäusern nicht mehr als drei Geschosse versorgen. Hier dürfen kleine Einbauteile sowie die Wärmerückgewinnung aus Kunststoffen bestehen, die Brandkennziffer 4.2 b erfüllen. Ebenso dürfen Einzelwohnungsanlagen in Wohnhäusern mit über drei Geschossen Kunststoffe aufweisen (BSR 26-03, Abschnitt 4.6).
Verzicht auf Brandschutzklappen möglich
Die VKF-Richtlinie erlaubt das Versorgen mehrer Wohnungen über eine gemeinsame Leitung. Auf Brandschutzklappen kann verzichtet werden, wenn die gesamte Fläche der lüftungstechnisch zusammengefassten Brandabschnitte 600 m2 nicht übersteigt (BSR 26-03, Abschnitt 4.8). Die Wohnungen dürfen dabei auf mehreren Geschossen liegen (FAQ 26-006d), und eine Wohnung ist als ein Brandabschnitt definiert.
Die maximale Fläche von 600 m2 entspricht etwa der Bruttogeschossfläche. Gemäss FAQ Nr. 1-001d wird damit die Normalprojektion des Baukörpers in seinen Aussenmassen auf die horizontale Ebene – einschliesslich vorspringender Gebäudeteile und Anbauten – verstanden. Flächen unter Vordächern sind nur anzurechnen, wenn sie das zulässige Mass für vorspringende Gebäudeteile überschreiten. Dafür sind die kantonalen Regelungen zu beachten.
Materialien und Sicherheitsabstände
Lüftungskanäle und Wärmedämmschichten müssen aus nicht brennbaren Materialien bestehen. Davon ausgenommen sind: einbetonierte Lüftungsleitungen, Erdregister sowie Anlagen in Wohnungen und Einfamilienhäusern mit einer Lufttemperatur bis 40 °C. Bei den Ausnahmen sind Materialien mit Brandkennziffer 4.2 (normal entzündbar und mittlere Qualmbildung) zu verwenden.
Der Sicherheitsabstand zwischen nicht brennbaren Lüftungskanälen (ohne Luftauslässe) und brennbarem Material muss 50 Millimeter betragen. Für Lüftungskanäle mit Feuerwiderstand F 30 (nicht brennbar) ist kein Sicherheitsabstand erforderlich. Bei Lüftungskanälen von Anlagen mit einer Lufttemperatur bis 40°C darf in Wohnungen und Einfamilienhäusern ebenfalls auf einen Sicherheitsabstand verzichtet werden.
Spezialfall: Küchenabluft
Erst seit wenigen Monaten hat die Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen geklärt, ob und wann eine Küchenablufthaube mit der Komfortlüftung kombiniert werden kann. Gemäss FAQ Nr. 26-007d muss vor dem Zusammenführen der Küchenabluft mit der Wohnungsabluft (Bad, WC, etc) eine von der VKF zugelassene Absperrvorrichtung (Brandschutzregistergruppe Nr. 505) vorhanden sein. Diese Absperrvorrichtung schliesst bei 85°C und ist so einzubauen, dass sie einfach kontrolliert sowie separat demontiert und ausgewechselt werden kann.
Die Küchenabluft darf sowohl vor als auch nach dem Zusammenführen nur durch nicht brennbare Kanäle geführt werden. In einem Mehrfamilienhaus muss die Fortluft aus jeder Wohnung separat ins Freie geführt werden. Der Steigschacht hat die Anforderung El 30 (nicht brennbar) zu erfüllen.
Behörden vor Ort sind zuständig
Grundsätzlich sind lokalen Behörden für den Brandschutz zuständig. Das heisst, dass trotz der detaillierten VKF-Richtlinien frühzeitig Kontakt mit ihnen aufzunehmen ist.
Quellenhinweise
Alle VKF-Dokumente sind auf der Homepage BSV online «Brandschutzvorschriften» kostenlos verfügbar (http://bsvonline.vkf.ch).
- VKF-Brandschutzrichtlinie 26-03 «Lufttechnische Anlagen»
- FAQ Nr. 1-001d «Massgebende Geschossfläche für die benötigte Anzahl Treppenhäuser»
- FAQ Nr. 26-001d «Definition Kochbereich»
- FAQ Nr. 26-006d «Zusammengefasste Brandabschnitte bei Bürobauten, Beherbergungsbetrieben und Wohnbauten – Über mehrere Geschosse oder nur pro Geschoss»
- FAQ Nr. 26-007d «Anschluss von Küchenablufthauben an Wohnungslüftungssysteme»
